310 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ergeht etwa, wenn der fragliche Sachverhalt, selbst wenn er erfüllt wäre, keinen Straftatbestand erfüllte, etwa weil er eine rein zivilrechtliche Angelegenheit betrifft (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme erfolgt ebenfalls bei (klarem) Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4a zu Art. 310 StPO).