Seite 5 rechtlich klaren Fällen (BGE 137 IV 285 ff. E. 2.3). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Hingegen darf bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3).