7. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 31. August 2017 (act. B 1) gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dasselbe für die Nichtanhandnahmeverfügung. Das Begehren um kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens richtet sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung, so dass dieses zulässig ist.