6. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder