Sodann ist zu prüfen, ob sich A___ als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 bis 3 StPO). A___ hat in seiner Strafanzeige vom 16. Juni 2017 ausdrücklich die Konstituierung als Privatkläger erklärt, die Bestrafung des Beschuldigten verlangt und sich die Bezifferung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vorbehalten. Zudem stellt er ausdrücklich Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. B 3/2). A___ hat sich somit gestützt auf Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und ist zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.