Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist somit die Geschädigtenstellung. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Laut der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geht es vorliegend um vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), bei welcher es sich um ein Strafantragsdelikt handelt. Die Geschädigteneigenschaft richtet sich deshalb nach der Strafantragsberechtigung (Art. 115 Abs. 2 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.