Seite 3 Einstellungsverfügung, resp. in casu die Nichtanhandnahmeverfügung, von den Parteien angefochten werden. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Strafoder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO).