Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Oktober 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet würden (act. B 13). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.