Weiter habe er angegeben, sich vorgängig über die möglichen Lasermethoden auf der Homepage der Augenklinik sowie auf weiteren Internetseiten informiert zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei Unterzeichnung der Einwilligungserklärung am 17. November 2016 über die dort erwähnten Begriffe TransPRK und PresbyMax umfassend informiert gewesen sei. Die nach angemessener Aufklärung erteilte Einwilligung des Klägers stelle somit einen Rechtfertigungsgrund für den ärztlichen Eingriff dar. Der zur Anzeige gebrachte Arzt sei somit offensichtlich schuldlos.