Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, es sei unbestritten, dass der Kläger die Einwilligung für den Eingriff erteilt habe. Ebenso habe der Kläger in seiner Anzeige bestätigt, beim Aufklärungsgespräch mit dem Arzt ein Merkblatt erhalten und dieses dann zu Hause studiert zu haben. Weiter habe er angegeben, sich vorgängig über die möglichen Lasermethoden auf der Homepage der Augenklinik sowie auf weiteren Internetseiten informiert zu haben.