Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 24. April 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 17 12 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Privatkläger Beschwerdegegner B___ Beschuldigter Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.08.2017 (Verfahren Nr. U 17 753) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. A___, geb. 1958, entschloss sich, an seinen Augen eine Laserkorrektur vornehmen zu lassen, und suchte zu diesem Zweck am 17. November 2016 die Augenklinik/Laserzentrum A___ auf (act. B 3/4, S. 1; B 3/5). An diesem Termin wurde die Voruntersuchung durchgeführt und A___ erklärte unterschriftlich seine Einwilligung in eine „Laserbehandlung TransPRK mit PresbyMax rechts und links“ (act. B 3/6). A___ wurde ausserdem die Broschüre „Laserkorrekturen transPRK/LASIK“ abgegeben (act. B 3/3). Am 24. November 2016 wurde die Laseroperation an beiden Augen durchgeführt, laut Krankengeschichte nach der Methode „TransPRK mit PresbyMax“ (act. B 3/5). Mit dem Ergebnis der Operation war A___ nicht zufrieden. Er macht geltend, B___ habe ihm bei einer Nachkontrolle am 18. Mai 2017 zum ersten Mal gesagt, es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, dass das linke Auge für die Nähe und das rechte für die Weite behandelt werde (act. B 1, S. 2 ff.; B 3/4, S. 3; B 3/2, S. 2). Am 16. Juni 2017 reichte A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige und Strafantrag gegen B___ wegen Körperverletzung ein (act. B 3/2). Die Strafanzeige (U 17 753) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017 (act. B 2) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht Anhand genommen und keine Strafuntersuchung gegen B___ eröffnet (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2). Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, es sei unbestritten, dass der Kläger die Einwilligung für den Eingriff erteilt habe. Ebenso habe der Kläger in seiner Anzeige bestätigt, beim Aufklärungsgespräch mit dem Arzt ein Merkblatt erhalten und dieses dann zu Hause studiert zu haben. Weiter habe er angegeben, sich vorgängig über die möglichen Lasermethoden auf der Homepage der Augenklinik sowie auf weiteren Internetseiten informiert zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei Unterzeichnung der Einwilligungserklärung am 17. November 2016 über die dort erwähnten Begriffe TransPRK und PresbyMax umfassend informiert gewesen sei. Die nach angemessener Aufklärung erteilte Einwilligung des Klägers stelle somit einen Rechtfertigungsgrund für den ärztlichen Eingriff dar. Der zur Anzeige gebrachte Arzt sei somit offensichtlich schuldlos. 2. Gegen diese Verfügung reichte A___ mit Eingabe vom 31. August 2017 (Postaufgabe 1. September 2017) Beschwerde beim Obergericht ein (act. B 1). Darin stellt er folgende Anträge: „1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2017 sei aufzuheben. Die Seite 2 Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei anzuweisen, ein Untersuchungsverfahren im Sinne der Strafanzeige vom 16. Juni 2017 zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme (act. B 11). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Oktober 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet würden (act. B 13). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2017/2018, Stand 1. Juli 2017, S. 82). 4. Zunächst sind Ausführungen zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2017 zu machen. Bezüglich Beschwerdemöglichkeit sind gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO die in Art. 320 ff. StPO enthaltenen Vorschriften zur Einstellungsverfügung analog anzuwenden (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 310 StPO). Somit beträgt die Frist zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei gestützt auf Art. 384 lit. b StPO die Frist mit der Zustellung des Entscheides beginnt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 22. August 2017 versandt. Die Frist von 10 Tagen ist vorliegend mit der am 1. September 2017 bei bei der Post aufgegebenen Beschwerdeeingabe eingehalten. 5. Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Seite 3 Einstellungsverfügung, resp. in casu die Nichtanhandnahmeverfügung, von den Parteien angefochten werden. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung, bzw. vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung, nicht anfechten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 9 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist somit die Geschädigtenstellung. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Laut der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geht es vorliegend um vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), bei welcher es sich um ein Strafantragsdelikt handelt. Die Geschädigteneigenschaft richtet sich deshalb nach der Strafantragsberechtigung (Art. 115 Abs. 2 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 94 zu Art. 115 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Da A___ geltend macht, seine Augen seien infolge eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten geschädigt worden (act. B 3/2, S. 2 u. 4; B 3/4), ist er ohne weiteres strafantragsberechtigt und demzufolge gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO auch Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Sodann ist zu prüfen, ob sich A___ als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 bis 3 StPO). A___ hat in seiner Strafanzeige vom 16. Juni 2017 ausdrücklich die Konstituierung als Privatkläger erklärt, die Bestrafung des Beschuldigten verlangt und sich die Bezifferung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vorbehalten. Zudem stellt er ausdrücklich Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. B 3/2). A___ hat sich somit gestützt auf Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und ist zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. 6. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder Seite 4 unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition, es können sämtliche Mängel der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gerügt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 310 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Obergericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 – 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Einstellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird (Andreas J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). 7. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 31. August 2017 (act. B 1) gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dasselbe für die Nichtanhandnahmeverfügung. Das Begehren um kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens richtet sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung, so dass dieses zulässig ist. Auf die Beschwerde von A___ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2017 ist einzutreten. 8. Aus der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017 (act. B 2) geht hervor, dass das auf Strafanzeige hin eröffnete Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen wurde. Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist am Platz, wenn Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, also in sachverhaltsmässig und Seite 5 rechtlich klaren Fällen (BGE 137 IV 285 ff. E. 2.3). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Hingegen darf bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Wenn eine eingehende rechtliche Würdigung notwendig ist (etwa bei einer Sorgfaltspflichtverletzung), besteht kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung (BGE 137 IV 285 E. 2.5). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur infrage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ergeht etwa, wenn der fragliche Sachverhalt, selbst wenn er erfüllt wäre, keinen Straftatbestand erfüllte, etwa weil er eine rein zivilrechtliche Angelegenheit betrifft (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme erfolgt ebenfalls bei (klarem) Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4a zu Art. 310 StPO). 9. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass ihm die Begriffe TransPRK und PresbyMax durch das Gespräch mit B___ bekannt gewesen seien und mit der mitgegebenen Broschüre eine ausreichende Aufklärung vorliege. Vorliegend gehe es jedoch um die Alternative der „µ-Monovision“, bei welcher die Augen, je nach Dominanz, unterschiedlich gelasert würden. TransPRK und PresbyMax könnten ohne weiteres durchgeführt werden, indem die Augen gleichförmig gelasert würden. Die Option µ-Monovision habe der Beschwerdeführer nicht gewählt und beim Aufklärungsgespräch sei diese Variante nie erwähnt worden. Er habe zwar ein Formular unterschrieben, ohne dass jedoch µ-Monovision davon umfasst gewesen wäre. Der Beschwerdegegner habe in einer Weise eine Augenlaserbehandlung durchgeführt, in welche der Beschwerdeführer nie eingewilligt habe. Es müsse zumindest untersucht werden, inwiefern der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er anstatt die Augen gleichförmig zu lasern, entsprechend der µ-Monovision die Augen asymmetrisch auf Weit- und Nahsicht spezialisiert habe. Zu einer solchen Aufklärung sei es nie gekommen. Auch wenn ein Eingriff nach Auffassung des Arztes medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sei, erfülle er den Tatbestand der Körperverletzung, wenn der Patient nicht umfassend informiert worden sei und gestützt darauf seine Einwilligung gegeben habe (Hinweis auf BGE 124 IV 258 ff.). Seite 6 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Art. 123 StGB erfasst demnach Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit i.S. von Art. 126 StGB eingestuft werden können (STRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 123 StGB). Auch der erfolgreiche, medizinisch indizierte ärztliche Heileingriff erfüllt die Tatbestände der Körperverletzung oder der Tätlichkeit und ist damit rechtfertigungsbedürftig (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 14 StGB; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 28 vor Art. 122 StGB; BGE 124 IV 258 ff.; LANDOLT/HERZOG-ZWITTER, Arzthaftungsrecht, 2015, Rz. 857; AEBI-MÜLLER ET AL., Arztrecht, 2016, S. 158 ff.). Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 ff. S. 261). Davon geht auch das kantonale Gesundheitsgesetz vom 25. November 2007 (Stand 1. Januar 2017, bGS 811.1) aus. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Gesundheitsgesetz dürfen medizinische und pflegerische Massnahmen nur vorgenommen werden, wenn der urteilsfähige Patient – ob volljährig oder nicht – zugestimmt hat. Art. 24 Abs. 3 Gesundheitsgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die betreffende Gesundheitsfachperson oder Institution vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen eine schriftliche Zustimmungserklärung einholt, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu vermerken ist. Die Einwilligung muss vom Berechtigten vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig (ausdrücklich oder stillschweigend) geäussert worden sein (TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 11 zu Art. 14 StGB). Bei ärztlichen Eingriffen besteht eine Aufklärungspflicht, deren Umfang nach den Umständen des besonderen Falls zu bestimmen ist (TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 141). Der Einwilligende muss die Tragweite seines vor der tatbestandsmässigen Handlung erklärten Verzichts kennen und dieser muss frei von Willensmängeln sein (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 14 StGB). Der tatsächliche Umfang der Einwilligung hängt vom Willen des Berechtigten ab (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 StGB). Der behandelnde Arzt hat den Patienten eingehend über die Art des Eingriffs, dessen Zweck und Folgen, vor allem aber auch über die möglichen Komplikationen zu informieren. Erst dann ist die Einwilligung auch von seinem tatsächlichen Willen gedeckt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 24 vor Art. 122 StGB; LANDOLT/HERZOG-ZWITTER, a.a.O., Rz. 870 ff.). Aufklärungsformulare oder Merkblätter können das Aufklärungsgespräch niemals ersetzen (AEBI-MÜLLER ET AL., a.a.O., S. 149). Seite 7 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Eingriff „PresbyMax µ-Monovision“, in der Einwilligung des Beschwerdeführers in die „Laserbehandlung TransPRK mit PresbyMax rechts und links“ (act. B 3/6) enthalten ist oder nicht. Gestützt auf die Akten kann dies nicht klar beantwortet werden. Der Informationsbroschüre der Augenklinik kann zu PresbyMax µ-Monovision entnommen werden, dass diese Methode die Presbyopie (Alterssichtigkeit) behandelt, indem das dominante Auge mehr für die Ferne und das nicht dominante Auge mehr für die Nähe korrigiert wird (act. B 3/3, S. 9). PresbyMax dient laut Broschüre der Korrektur der Alters- und Fehlsichtigkeit, welche ein gutes Sehen in die Ferne und in die Nähe beider Augen ohne Korrektur ermöglicht (act. B 3/3, S. 8). Ein Vorteil der Methode PresbyMax ist gemäss Broschüre binokulares Sehen: Beide Augen tragen gleichermassen zur Sehschärfe in allen Entfernungen bei (act. B 3/3, S.9). Daraus folgt, dass zwischen „PresbyMax“ und „PresbyMax µ-Monovision“ offensichtlich ein erheblicher Unterschied besteht, indem bei der ersten Methode die Sehschärfe bei beiden Augen gleichermassen gegeben ist, bei der zweiten dagegen unterschiedlich. In der von A___ gegebenen Einwilligungserklärung fehlt das Wort „µ-Monovision„. Deshalb wird durch Auslegung der schriftlichen Einwilligungserklärung, der Informationsbroschüre und anhand allfälliger weiterer Umstände zu ermitteln sein, in was bzw. zu was der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hat. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt klar, dass bei der derzeitigen Aktenlage Zweifel am Vorliegen einer Einwilligung von A___ in die an ihm vorgenommene Augen-Laserbehandlung bestehen, so dass keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte erlassen werden dürfen. Die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist folglich zu Unrecht erfolgt. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von A___ gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017 in Sachen Staat gegen B___ wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 11. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur Seite 8 neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staat die Kosten trägt. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, vom Staat zu tragen. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 600.00 ist ihm von der Gerichtskasse zurückzubezahlen. b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: „Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.“ Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 und 5 zu Art. 436 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 14-16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Entschädigung zugute haben. Bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück gesandt werden muss. Die Vorinstanz hat also fehlerhaft gehandelt, wofür nur der Staat die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO; Guidon, a.a.O., Rz. 580). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 581). Der Beschwerdeführer macht für das Verfassen der Beschwerdeschrift eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 geltend (act. B 1, S. 4). Dieser Betrag Seite 9 entspricht den Kosten für die Rechtsberatung und Unterstützung bei der Beschwerdeschrift durch M.A. HSG in Law D___ (act. B 14 und B 15). Grundlage für die Entschädigung des Privatklägers ist Art. 433 StPO. Gestützt auf dessen Abs. 1 hat der Privatkläger Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 433 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO sind aber nicht auf die Kosten des vor Gericht auftretenden Anwalts beschränkt. Beispielsweise hat das Appellationsgericht Basel- Stadt mit Urteil SB.2015.52 vom 24. Februar 2017 E. 12.2 Auslagen eines Privatklägers für den Beizug eines juristischen Beraters mit Spezialisierung auf IT- Rechtsberatung als zulässig erachtet. Daher können die von M.A. HSG in Law D___ für den Beschwerdeführer erbrachten juristischen Dienstleistungen als notwendige Aufwendungen im Strafverfahren gelten und sind zu entschädigen. Dies auch mit Blick darauf, dass vorliegend mit Art. 123 Ziff. 1 StGB keine Übertretung, sondern ein Vergehen zur Diskussion steht, so dass die Beratungskosten nicht als unnötig bezeichnet werden können. Somit ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 200.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Über eine Entschädigung von A___ für Aufwendungen vor der Staatsanwaltschaft ist nicht zu entscheiden, da dies von ihm weder beantragt wurde noch in der angefochtenen Verfügung eine Regelung von Entschädigungsfolgen enthalten ist. Mangels Beteiligung des Beschwerdegegners und daher mangels Aufwandes im vorliegenden Verfahren ist über die Zusprechung einer Entschädigung an ihn nicht zu befinden. Seite 10 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2017 i.S. B___ betreffend einfacher Körperverletzung (Verfahren Nr. U 17 753) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die vom Beschwerdeführer bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 600.00 wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer A___ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner B___ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 30. Juli 2018 an: - den Beschwerdeführer - den Beschwerdegegner - die Staatsanwaltschaft (U 17 753) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 11