Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen (Art. 18 Abs. 1 lit. b und Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53): Nebst drei eigenen Schriftsätzen (act. B 2/7, B 2/16 und B 5) galt es die Eingaben des Beschwerdeführers (act. B 2/1, B 2/11 und B 2/19) sowie die Verfügungen des beschliessenden Gerichts vom 23. Februar 2017 (act. B 2/12) und vom 6. Juni 2017 (act. B 2/20) zur Kenntnis zu nehmen und zu verarbeiten. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘600.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.