Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten; das bedeutet, dass die Privatklägerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hat und der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 StPO). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Privatklägerin beläuft sich auf insgesamt CHF 1‘600.55 (act. B 10). Darin werden ein Honorar von CHF 1‘452.00 (7.26 Stunden à CHF 200.00), Barauslagen von CHF 30.00 sowie CHF 118.55 Mehrwertsteuer verlangt.