331 Abs. 3 und 5 StPO kann die vorgängige Ablehnung von Beweisanträgen durch das erstinstanzliche Gericht resp. ein abgelehntes Verschiebungsgesuch auch nicht mit Beschwerde angefochten werden; - hier das Vorliegen einer rechtsgenügenden Zustimmung des Beschwerdeführers zur Tonaufnahme offenbar delikat ist und einer differenzierten Betrachtung bedarf, welche dem Sachrichter vorzubehalten ist. 1.4.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.