- es vorliegend um einen Entscheid eines erstinstanzlichen Einzelrichters und nicht der Staatsanwaltschaft geht und damit andere gesetzliche Grundlagen bestehen (Art. 393 Abs. 1 lit. b und nicht Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); - sich der erstinstanzliche Einzelrichter hier lediglich geweigert hat, die Prüfung der Verwertbarkeit vor der Hauptverhandlung vorzunehmen; es geht also nur um die zeitliche Dimension, was hier keinen rechtlichen Nachteil bewirkt; nach Art. 331 Abs. 3 und 5 StPO kann die vorgängige Ablehnung von Beweisanträgen durch das erstinstanzliche Gericht resp.