Die Frage der in der Aufnahme selbst enthaltenen Einwilligung sei damit nur ein Teil des Ganzen und könne für sich alleine keineswegs die letztendliche Frage der Verwertbarkeit der Aufnahme als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung beantworten. Zusammenfassend könne die Frage der Verwertbarkeit der Tonbandaufnahme vom 10. September 2014 von der Vorinstanz gerade nicht abschliessend vorfrageweise vor den Hauptverhandlungen beantwortet werden, weshalb es auch keinen Sinn mache, nur ein Element, nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer schon auf der Aufnahme selbst zu dieser eingewilligt habe, oder nicht,