Zudem gäbe es nebst der angeblichen Einwilligung weitere Gründe, weswegen das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin einzustellen sei. Die Frage der in der Aufnahme selbst enthaltenen Einwilligung sei damit nur ein Teil des Ganzen und könne für sich alleine keineswegs die letztendliche Frage der Verwertbarkeit der Aufnahme als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung beantworten.