1.4.1 In der Verfügung vom 12. Januar 2017 hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts erwogen (act. B 2/2/2), über die Frage, ob die Tonaufnahme mit rechtsgenügender Zustimmung des Beschuldigten zustande gekommen sei, werde das Gericht erst im Rahmen des Endentscheides befinden. Ein vorgängiger Entscheid über diese Frage wäre problematisch, weil das Gericht dadurch im parallelen Verfahren (SE3 16 5) als befangen erscheinen könnte. Auch sprächen prozessökonomische Argumente dafür, über die Frage der rechtsgenügenden Einwilligung erst mit dem Endentscheid zu befinden.