1.3.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist nicht auszuschliessen, dass das Obergericht oder das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückweisen. In einem solchen Fall könnte der Einzelrichter des Kantonsgerichts auch angewiesen werden, zuerst über die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Vorfrage der Verwertbarkeit mittels Zwischenverfügung zu entscheiden. Selbst wenn das Obergericht oder das Bundesgericht solche Anordnungen träfen, würde dies allerdings keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen.