1.3.3 Art. 314 StPO sieht eine vorläufige bzw. einstweilige Einstellung des Vorverfahrens vor und benennt diese (zur Unterscheidung von der endgültigen Einstellung nach Art. 319 ff. StPO) Sistierung. Der Staatsanwalt (analog das Gericht nach Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO) kann generell ausgedrückt, eine Untersuchung ausnahmsweise sistieren, d.h. vorübergehend einstellen, wenn diese zurzeit nicht weitergeführt bzw. abgeschlossen werden kann. Es sind dies nach Art.