Ebenso sei nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz angewiesen werde, zuerst über die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Vorfrage der Verwertbarkeit mittels Zwischenverfügung zu entscheiden. Es sei daher angezeigt, dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufungsverfahren zu sistieren. 1.3.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Sistierung ab (act. B 5).