1.3.1 In der Eingabe vom 12. Mai 2017 vertrat A___ die Auffassung, das Beschwerdeverfahren sei durch die Entscheide des Einzelrichters des Kantonsgerichts nicht gegenstandslos geworden (act. B 2/19). Bei einer Rückweisung der Sache durch das Obergericht oder das Bundesgericht an die erste Instanz würde die mit Beschwerde angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2017 gegebenenfalls wieder Prozessthema. Ebenso sei nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz angewiesen werde, zuerst über die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Vorfrage der Verwertbarkeit mittels Zwischenverfügung zu entscheiden.