1 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 536. Seite 5 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts am 13. Januar 2017 erhalten (act. B 2/1, S. 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 23. Januar 2017 (act. B 2/1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.