1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Nach Art. 27 JG ist der Einzelrichter des Obergerichtes nur Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes als Zwangsmassnahmengericht. Die Beschwerdeinstanz ist demnach ein Kollegialgericht im Sinne von Art.