c) Am 7. Februar 2017 wurden die schriftlichen Stellungnahmen dem Beschwerdeführer zugestellt und diesem das Replikrecht eingeräumt (act. B 2/9). Hiervon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Gebrauch und stellte neu das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die ursprünglich angesetzte Hauptverhandlung vom 27. Februar 2017 vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts sei erst nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchzuführen (act. B 2/11). d) Am 9. Februar 2017 verfügte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Vereinigung der beiden Verfahren SE3 16 4 und SE3 16 5 (act. B 2/10).