b) Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wurde die Beschwerde sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugestellt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (act. B 2/4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (act. B 2/5). Der Vorderrichter führte in seiner Stellungnahme aus, er beabsichtige, beide Entscheide im Anschluss an die beiden Verhandlungen zeitgleich zu beraten und zu eröffnen. Ohne Hauptverhandlung könne nicht über die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnung der verbalen Auseinandersetzung befunden werden (act.