erging am gleichen Tag ein Strafbefehl in dem er der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StBG, SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 bestraft wurde. Nachdem beide Beschuldigten Einsprache gegen den jeweiligen Strafbefehl erhoben hatten, überwies die