Vorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 12.01.2017 (Verfahren Nr. SE3 16 4) Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung vom 12. Januar 2017 (Verfahren Nr. SE3 16 4) sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, vorfrageweise darüber zu befinden, ob die Tonaufnahme vom 10. September 2014 mit der rechtsgenügenden Einwilligung des Beschwerdeführers zustande gekommen ist bzw. ob diese verwertbar ist.