4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 700.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die von den Beschwerdeführern 1-7 bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückerstattet. 5. Den Beschwerdeführern 1-7 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘223.80 aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Dem Beschwerdegegner B___ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘258.10 aus der Staatskasse zugesprochen.