1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ….“ 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. August 2017 in Sachen Staat gegen B___ betreffend Verleumdung, ev. üble Nachrede (Verfahren Nr. U 17 125), aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.