11 Anwaltstarif in casu nicht gerechtfertigt. Wie die vorstehende Begründung zeigt, stellten sich im Beschwerdeverfahren keine komplexen Fragen und der für die Beurteilung notwendige Zeitaufwand überschritt das für Beschwerden übliche Mass nicht. Somit kommt ein Stundenansatz von CHF 200.00 zur Anwendung. Ein Aufwand von 14,5 Stunden multipliziert mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt ein Honorar von CHF 2‘900.00. Zuzüglich der Barauslagen, als angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von CHF 85.00, und der Mehrwertsteuer von 8 % von CHF 2‘985.00, somit CHF 238.80, resultiert ein Gesamthonorar von CHF 3‘223.80.