Dieser Aufwand für das Beschwerdeverfahren bedarf der Reduktion, da sich die 35-seitige Beschwerdeschrift nicht auf die Kritik an der angefochtenen Verfügung beschränkt, sondern sich im Stil einer Berufungsschrift zu weiteren Aspekten des Strafverfahrens äussert. Als der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht in Anlehnung an den verrechneten Zeitaufwand von RA BB___ einen solchen von 14,5 Stunden. Eine Erhöhung des üblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 gemäss Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Anwaltstarif in casu nicht gerechtfertigt.