Zu der von RA AA___ eingereichten Kostennote ist folgendes zu Seite 14 bemerken: Grundsätzlich ist in Strafverfahren das Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif, bGS 145.53). Zulässig ist aber auch die Bemessung nach Zeitaufwand (Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif), wofür sich RA AA___ entschieden hat. Im detaillierten Leistungsbeschrieb zur Kostennote vom 21. August 2017 sind auch Bemühungen enthalten, die vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung erbracht worden sind und deshalb im Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleiben müssen.