Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (verschiedene Rechtsgebiete und internationales Recht [Doppelbesteuerungsabkommen] tangiert, umfassende Akten, werde entsprechend Art. 19 Abs. 2 Anwaltstarif ein angemessener, dem üblichen entsprechender und damit zeitgemässer Stundenansatz von CHF 250.00 in Anschlag gebracht (act. B 1, S. 34). Der Beschwerdegegner lässt anführen, die geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung entspreche nicht dem Anwaltstarif und sei eventualiter auf CH 3‘000.00 für das jetzige Beschwerdeverfahren zu beschränken (act. B 16, S. 22). Zu der von RA AA__