Zunächst ist die Entschädigung für die Beschwerdeführer 1-7 festzusetzen. RA AA___ hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote in der Höhe von CHF 11‘220.65, inklusive Barauslagen und MWSt (act. B 4), eingereicht. RA AA___ erklärt dazu, er habe von Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif Gebrauch gemacht und das Honorar nach Zeitaufwand bemessen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (verschiedene Rechtsgebiete und internationales Recht [Doppelbesteuerungsabkommen] tangiert, umfassende Akten, werde entsprechend Art.