2014, N. 15 zu Art. 428 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Über vorinstanzliche Verfahrenskosten ist in casu nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung die Untersuchungskosten dem Staat auferlegt wurden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 700.00, vom Staat zu tragen. Die von den Beschwerdeführern 1-7 bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückbezahlt.