f StPO), welcher vorschreibt, dass bei Anklageerhebung die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten genau umschrieben sein müssen. Demzufolge wird die Staatsanwaltschaft unter dem Blickwinkel von Art. 319 StPO zu jeder von den Beschwerdeführern 1-7 als ehrverletzend gerügten Äusserung des Beschuldigten eine differenzierte Prüfung im voraufgeführten Sinn anzustellen haben, allenfalls unter Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen. Die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist hier folglich zu Unrecht erfolgt.