14 StGB genauso wie beim Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass eine unwahre ehrenrührige Äusserung, die bloss mit Eventualvorsatz gemacht wurde, nicht unter Art. 174 StGB, sondern unter Art. 173 StGB fallen würde (BGE 76 IV 243). Erachtet die Staatsanwaltschaft bei Art. 173 StGB den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht als gegeben, wird sie die massgeblichen, vorstehend aufgeführten Kriterien wie gebotener Sachbezug, Unnötigkeit der Verletzung und Verhältnismässigkeit, zu untersuchen haben. All diese Prüfungen sind durch die Staatsanwaltschaft unter dem Blickwinkel von Art. 319 StPO vorzunehmen (siehe Erwägung 7).