Fazit ist folglich: Wenn Art. 174 StGB erfüllt ist, hat der Verletzer unwahre Aussagen wider besseres Wissen gemacht und ist gestützt auf diese Bestimmung zu bestrafen; Straflosigkeit kann hier nicht mit der Amtspflicht nach Art. 14 StGB begründet werden. Aufgrund des Gesagten sind daher als erstes die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 174 StGB zu prüfen. Dabei verbietet sich aufgrund der gebotenen kassatorischen Erledigung der Beschwerde (vgl. Erwägungen 5 und 6) eine „erstinstanzliche Prüfung“ durch das Obergericht.