In Anbetracht dessen, dass kein Entlastungsbeweis im Sinn von Art. 173 Abs. 2 StGB mehr möglich ist, wenn der Tatbestand von Art. 174 StGB erfüllt ist, muss dasselbe logischerweise auch für den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB gelten. Unter die Amtspflicht fällt selbstverständlich nur die Äusserung von wahren oder vom Verletzer für wahr gehaltenen Aussagen. Konkret gibt es keine Amtspflicht, die einem Mitarbeiter eines Arbeitsinspektorates vorschreibt, bewusst unwahre Aussagen über die von ihm kontrollierten Firmen zu verbreiten, sondern es ist seine Pflicht, auf festgestellte Missstände hinzuweisen. Fazit ist folglich: