Der Beschwerdegegner lässt einwenden, eine Ehrverletzung sei nicht ersichtlich, wenn ein Mitarbeiter des kantonalen Arbeitsinspektorates seinen gesetzlichen Pflichten nachkomme und nur die Verantwortlichen des Betriebs und die Spezialbehörden über die Ergebnisse der Kontrolle informiere, was nach aktuellem Wissensstand legitim sei. Wäre die Feststellung und Benennung von nicht gesetzeskonformem Verhalten im Rahmen einer Verwaltungshandlung bereits ehrverletzend, so hätten nicht nur die Mitarbeitenden des kantonalen Arbeitsinspektorates und anderer Kontrollorgane, sondern auch jeder Polizist und jeder Staatsanwalt einen schweren Stand. Auf Art.