Die dem Beschuldigten vorgeworfenen ehrverletzenden Äusserungen seien weder inhaltlich noch hinsichtlich des Adressatenkreises von der Amtspflicht gedeckt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Kritik über weite Strecken nicht sachbezogen sei und der Beschwerdegegner mit den Äusserungen klar übertrieben und mit seinem Kontrollbericht in vielerlei Hinsicht sprichwörtlich über das Ziel hinaus geschossen habe. Die verfahrensgegenständlichen Äusserungen des Beschwerdegegners könnten nicht ansatzweise durch eine Amtspflicht gerechtfertigt werden.