Seite 8 Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18.6.2013 E. 2.1; siehe auch BGE 138 IV 186 E. 4.1, wonach sich insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung aufdrängt, gl. M.: LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO).