Würde man nämlich dem Begehren Ziff. 2 in den erwähnten Teilen Folge leisten, würde der Staatsanwaltschaft auch die Art und Weise der inhaltlichen Beurteilung des Strafverfahrens vorgeschrieben, was klar einen unzulässigen Eingriff in deren hoheitliche Befugnisse bedeuten würde. Diesfalls wäre die Staatsanwaltschaft lediglich noch der