Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wendet ein, mit einem solchen Vorgehen würden die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren verletzt. Wie in vorstehender Erwägung 5 festgehalten, ist bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellung eine Rückweisung des Verfahrens zwingend und ein Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst nicht möglich. Falls die Einstellungsverfügung aufgehoben wird, wird der Entscheid in der Sache entweder von der Staatsanwaltschaft oder dem Kantonsgericht gefällt werden. Auf Begehren Ziff. 1 kann daher nicht eingetreten werden.