30 Abs. 1 StGB). Gemäss den Strafanzeigen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, RA AA___, vom 19. Januar 2017 sowie der Einstellungsverfügung vom 8. August 2017 geht es vorliegend um den Vorwurf der Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), gegenüber B___. Die Straftaten gegen die Ehre sind Antragsdelikte. Die Geschädigteneigenschaft richtet sich deshalb nach der Strafantragsberechtigung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 65 zu Art. 115 StPO). Laut Art. 30 Abs. 1 StGB ist