Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen. Auch bei den letzteren ist die Trägerschaft des angegriffenen Rechtsgutes massgebend, d. h. sie gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter (z. B. Vermögen, Ehre, Hausrecht) richtet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 115 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB).