Zu prüfen ist demnach noch die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer 1-7, welche Voraussetzung für die erfolgreiche Konstituierung als Privatklägerschaft ist. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen.