Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert, sind sie nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO).