Darin beantragte er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 8. August 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer und/oder des Staates (act. B 16). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Oktober 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 17). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.